Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen Double R Trading (Double “R” Trading B.V.) 

Artikel 1 - Definitionen 

In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen wird verstanden unter: 

‘Ablieferung’: der Vertragspartei die zu liefernden Güter zur Verfügung stellen; ‘Double R Trading’: Double R Trading B.V., mit satzungsmäßigem Sitz in Leerdam und  Geschäftsstelle in (4206 CE) Gorinchem, Vaart 8, eingetragen im  

Handelsregister unter Aktenzeichen 23081750, handelnd unter dem  

Namen Double R Trading, erreichbar unter  

administration@doublertrading.nl und an Arbeitstagen zwischen 08:30 

und 17:30 Uhr unter der Telefonnummer +31(0) 183610160 (Mittel 

Europäische Zeit), bekannt unter der Ust.-Nummer NL804432259B01; 

'schriftlich': hier wird unter anderem per E-Mail gemeint; 

‘andere Vertragspartei’: die Partei die einen Vertrag bzw. Fernabsatzvertrag mit Double R Trading schließt.  

Artikel 2 – Anwendbarkeit 

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf jede Rechtsbeziehung  zwischen Double R Trading und der anderen Vertragspartei. Die Anwendbarkeit der von der  anderen Vertragspartei verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit  ausdrücklich abgelehnt. 
  2. Von der anderen Vertragspartei die unter diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Double  R Trading einen Vertrag geschlossen hat, wird erwartet, dass sie auch in späteren Verträgen  zwischen den Parteien mit der Anwendbarkeit der vorliegenden allgemeinen  Geschäftsbedingungen einverstanden ist. 
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein oder für  nichtig erklärt werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrags und dieser allgemeinen  Geschäftsbedingungen im Übrigen unberührt. Die betreffende Bestimmung wird in  gegenseitiger Rücksprache unverzüglich durch eine Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und  Zweck der ursprünglichen Bestimmung soweit wie möglich entspricht. 
  4. Situationen die nicht in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sind, müssen im  Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen beurteilt werden. 
  5. Unklarheiten über die Erläuterung oder den Inhalt einzelner Bestimmungen unserer  Geschäftsbedingungen sind im Sinne der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen  auszulegen. 

Artikel 3 – Angebot 

  1. Wenn ein Angebot eine beschränkte Gültigkeitsdauer hat oder unter Bedingungen erfolgt, wird  dies nachdrücklich im Angebot genannt. 
  2. Das Angebot ist unverbindlich. Double R Trading ist berechtigt, das Angebot zu ändern und  anzupassen. 
  3. Das Angebot enthält eine vollständige und genaue Umschreibung der angebotenen Produkte.  Diese Umschreibung ist ausreichend detailliert um der anderen Vertragspartei eine  angemessene Bewertung des Angebots zu ermöglichen. Falls Double R Trading Abbildungen  benutzt, vermitteln diese ein wahrheitsgetreues Bild der angebotenen Produkte. Offensichtliche  Irrtümer oder Fehler im Angebot verpflichten Double R Trading nicht. 
  4. Sämtliche Abbildungen, Spezifikationen und Angaben im Angebot und auf Produkten sind nur  Indikativ und können nicht als Basis einer Schadensersatzforderung oder Vertragsauflösung bzw.  teilweisen Vertragsauflösung verwendet werden. 

Artikel 4 – Vertrag 

  1. Zwischen Double R Trading und der anderen Vertragspartei kommt ein Vertrag zustande, sobald  die Annahme des Angebots von Double R Trading durch die andere Vertragspartei Double R 

Trading erreicht hat. 

  1. Jeder Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung eingegangen, dass die gemäß Vertrag  zu liefernden Produkte in ausreichendem Maße vorhanden sind. Im Besonderen, aber nicht  ausschließlich, wenn die andere Vertragspartei von Doube R Trading noch keine Vehicle  Identification Number (VIN) in Bezug auf die gemäß Vertrag zu liefernden Produkte bekommen  hat, hat die andere Vertragspartei dies zu berücksichtigen und wird die andere Vertragspartei,  als Service, auf die aufschiebende Bedingung gewiesen die im ersten Satz dieses Paragraphen  genannt ist. 
  2. Artikel 227b Absatz 1 von Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine  Anwendung, und die andere Vertragspartei verzichtet auf ihren Anspruch auf Auflösung oder  Ablehnung aufgrund von Artikel 227c Absatz 2 von Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  

Artikel 5 – Preis 

  1. Sofern ausdrücklich nichts anderes vereinbart wurde bzw. von Double R Trading angegeben,  gelten die von Double R Trading angegebenen Preise ab Werk und sind in Euros, exklusive Ust.,  Verpackung, Versand, Beförderungsdokumenten, Prüfung, Versicherung und staatlichen  Gebühren (einschließlich eventuellen Einfuhrabgaben), mit beliebiger Bezeichnung. Soweit  ausdrücklich und schriftlich Preisnachlässe vereinbart wurden, gelten diese nur über den  Nettopreis. 
  2. Double R Trading ist berechtigt, alle preiserhöhenden Faktoren, innerhalb vertretbarer Grenzen, an die andere Vertragspartei weiter zu berechnen, ohne dass die andere Vertragspartei das  Recht hat, den Vertrag aufzulösen bzw. teilweise aufzulösen.  
  3. Sämtliche Preise verstehen sich unter Vorbehalt von Druck- und Satzfehlern. Double R Trading haftet nicht für die Folgen von Druck- und Satzfehlern. Bei Druck- und Satzfehlern ist Double R  Trading nicht verpflichtet, das Produkt zum fehlerhaften Preis zu liefern.  

Artikel 6 – Zahlung 

  1. Sofern ausdrücklich nichts anderes vereinbart wurde, hat die Zahlung umgehend zu erfolgen,  jedoch spätestens vor der Ablieferung der gekauften Güter an die andere Vertragspartei mittels  Überweisung des ausstehenden Betrages auf eine von Double R Trading auf der Rechnung oder  auf anderer Weise angegebene Bank- oder Girokontonummer. Double R Trading ist stets  berechtigt die Zahlung zu verlangen bevor die Ablieferung der gekauften Güter an die andere  Vertragspartei vorgenommen wird. 
  2. Die andere Vertragspartei kann keinen Anspruch auf Verrechnung erheben. 3. Jede Zahlung von der anderen Vertragspartei dient an erster Stelle der Begleichung der  gerichtlichen bzw. außergerichtlichen Kosten, anschließend der Begleichung der anfallenden  vertraglichen, jedenfalls gesetzlichen Zinsen bzw. Handelszinsen (Zinseszinsen) und schließlich  der Begleichung des Grundbetrags der ältesten Rechnung und der laufenden Zinsen. 

Artikel 7 – Ablieferung, Gefahrübergang, Abnahmepflicht und Verpackung 

  1. Sofern ausdrücklich nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Ablieferung ab Werk im Sinne  der ‘Incoterms’. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, verbleiben alle Verantwortlichkeiten  und Risiken der Güter vollständig bei der anderen Vertragspartei ab dem Zeitpunkt, an dem  Double R Trading die Güter der anderen Vertragspartei im Betriebsgebäude von Double R  Trading zur Verfügung gestellt hat. Ist von einem Transport die Rede, trägt die andere  Vertragspartei alle diesbezüglichen Verantwortlichkeiten und Risiken (einschließlich eventueller  Ausfuhrverfahren), sofern nichts anderes vereinbart wurde. Ist als Lieferkondition einer der  ‘Incoterms‘ vereinbart, finden die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Incoterms  Anwendung. 
  2. Sämtliche Lieferfristen sind Indikativ. Die andere Vertragspartei kann keine Rechte auf die  eventuellen genannten Fristen gründen. Eine Überschreitung der Frist verleiht der anderen  Vertragspartei kein Recht auf Schadensersatz, auf Auflösung bzw. teilweise Auflösung oder auf 

irgendeine andere Handlung gegenüber Double R Trading. 

  1. Double R Trading behält sich das Recht vor, bestellte Güter in Teilsendungen abzuliefern und in  Rechnung zu stellen. 
  2. Die andere Vertragspartei verpflichtet sich, die Güter innerhalb der von Double R Trading dazu  gesetzten Frist abzunehmen. Erteilt die andere Vertragspartei ihre notwendige Mitwirkung zur  Vertragserfüllung durch Double R Trading nicht, beispielsweise indem sie die Güter nicht  abnimmt oder wegen eines anderen Hindernisses vonseiten der anderen Vertragspartei, dann  kann Double R Trading nach drei (3) Arbeitstagen nachdem die andere Vertragspartei von  Double R Trading in Verzug gesetzt worden ist, den Vertrag auflösen bzw. außergerichtlich bzw.  teilweise auflösen, unbeschadet des Rechts von Double R Trading auf Ersatz eines eventuell  erlittenen Schadens, welcher aus Lagerungskosten, ‘handling‘, Finanzierung und anderweitigem Verlust bzw. entgangenem Gewinn besteht. Darüber hinaus kann, falls und solange die andere  Vertragspartei verhindert, dass der Vertrag von Double R Trading erfüllt werden kann, von der  anderen Vertragspartei keine Erfüllung verlangt werden, während Double R Trading berechtigt  ist, die angemessener Weise angefallenen Kosten welche aus dem in diesem Absatz  umschriebenen Verhalten der anderen Vertragspartei hervorgehen, von der anderen  Vertragspartei zu fordern und mit einer eventuell bereits geleisteten Zahlung von der anderen  Vertragspartei an Double R Trading zu verrechnen. 
  3. Hat Double R Trading für die Verpackung und den Transport Paletten, Verpackungskisten,  Kästen, Container usw. zur Verfügung gestellt oder von einer Drittpartei zur Verfügung stellen  lassen, wohl oder nicht gegen Begleichung eines Einwegpfands oder einer Kaution, verpflichtet  sich die andere Vertragspartei (es sei denn, es handelt sich um eine Einwegverpackung) diese  Paletten usw. an die von Double R Trading angegebene Adresse zurückzuschicken, mangels  wessen die andere Vertragspartei Double R Trading Schadensersatz zu leisten hat. 

Artikel 8 – Prüfungspflicht und Beschwerden 

  1. Die andere Vertragspartei verpflichtet sich, die Güter einschließlich der Verpackung sofort bei  Ablieferung auf eventuelle Defizite bzw. sichtbare Mängel zu prüfen. Eventuelle Defizite bzw.  sichtbare Mängel der Güter bzw. der Verpackung hat die andere Vertragspartei sofort auf dem  Lieferschein/Frachtbrief/CMR bzw. anderweitig anzugeben (Beförderungsdokumente bei einem  Transport), und spätestens innerhalb von zwei (2) Arbeitstagen nach Ablieferung Double R  Trading schriftlich und begründet mitzuteilen, mangels wessen von der anderen Vertragspartei  erwartet wird, dass sie die Güter genehmigt hat und ihre Rechte diesbezüglich erloschen sind. 
  2. Eventuelle Beschwerden über Güter die während der in Absatz 1 dieses Artikels genannten  Prüfung nicht entdeckt hätten werden können, hat die andere Vertragspartei auf jeden Fall  innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Ablieferung Double R Trading schriftlich und begründet  mitzuteilen, mangels wessen von der anderen Vertragspartei erwartet wird, dass sie die Güter  genehmigt hat und ihre Rechte diesbezüglich erloschen sind. 
  3. Eine Beschwerde wird nicht entgegengenommen, und die andere Vertragspartei hat keine  Rechte gegenüber Double R Trading wenn: 

die andere Vertragspartei selbst versucht hat, die Mängel ungeschehen zu machen; die andere Vertragspartei zur Weiterlieferung geschritten ist; 

die andere Vertragspartei an den gelieferten Gütern Änderungen vorgenommen hat oder  hat vornehmen lassen; 

die Beschwerden ganz oder teilweise die Folge einer unrichtigen, unsorgfältigen oder  unfachmännischen Nutzung von oder auf Rechnung der anderen Vertragspartei sind; die andere Vertragspartei die Güter auf andere Weise nachlässig behandelt hat oder auf  solche Weise behandelt hat, dass das Risiko nach der Verkehrsauffassung auf Rechnung der  anderen Vertragspartei gehen muss, bzw. 

Double R Trading den angeblichen Mangel mittels Prüfung nicht bzw. nicht mehr feststellen  kann.  

  1. Beschwerden die als begründet erachtet werden, berechtigen die andere Vertragspartei nicht zu  einer Auflösung bzw. teilweisen Auflösung oder Änderung des Vertrags bzw. Schadensersatz. Die 

andere Vertragspartei ist in dem Fall zur Erfüllung des Vertrags berechtigt oder, nach Wahl von  Double R Trading, zu einem angemessenen Preisnachlass. 

  1. Beschwerden berechtigen die andere Vertragspartei auf keinen Fall zur Aussetzung ihrer  Verpflichtungen. 
  2. Ist von einem Transport die Rede, wird unter ‘Ablieferung’ im Sinne dieses Artikels verstanden,  dass die zu liefernden Güter der anderen Vertragspartei bzw. dem eingeschalteten Beförderer  bzw. einer anderen eingeschalteten Drittpartei zur Verfügung gestellt werden. 
  3. Die Rückgabe der gelieferten Güter ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Double  R Trading erlaubt, unter den von Double R Trading festzusetzenden Bedingungen. 

Artikel 9 – Garantie 

  1. An den von Double R Trading gelieferten Gütern ist nur Garantie erteilt wenn und soweit dies  auf den Garantieformularen angegeben ist die der anderen Vertragspartei ausgehändigt worden  sind, sowie unter den Bedingungen dieser Garantieformulare. 
  2. Sind der anderen Vertragspartei keine Garantieformulare ausgehändigt worden, ist Double R  Trading bezüglich der Güter die sie von Drittparteien bezieht, nicht zu einer weiterführenden  Garantie verpflichtet als jene die sie von der betreffenden Drittpartei diesbezüglich erhalten hat. 
  3. Unbeschadet der Bestimmung in Artikel 9.1 und 9.2 kann die andere Vertragspartei sich nicht  auf die oben genannten Garantiebestimmungen berufen wenn: 

die andere Vertragspartei Änderungen an den gelieferten Gütern vorgenommen hat oder  hat vornehmen lassen; 

die Fehler ganz oder teilweise die Folge einer unrichtigen, unsorgfältigen oder  unfachmännischen Nutzung von oder auf Rechnung der anderen Vertragspartei sind; die Fehler infolge eines Blitzeinschlags, Feuer- oder Wasserschadens oder anderen äußeren Ursachen oder Einwirkungen aufgetreten sind; 

die andere Vertragspartei die Güter auf andere Weise nachlässig behandelt hat oder auf  solche Weise behandelt hat, dass das Risiko nach der Verkehrsauffassung auf Rechnung der  anderen Vertragspartei gehen muss. 

Artikel 10 – Höhere Gewalt 

  1. Stellt sich heraus, dass die Durchführung des Vertrags für Double R Trading wegen höherer  Gewalt beschwerlich oder unmöglich wird, ist Double R Trading berechtigt, sofern der Vertrag  noch nicht durchgeführt worden ist, den Vertrag mittels schriftlicher Erklärung an die andere  Vertragspartei aufzulösen bzw. teilweise aufzulösen, unter Mitteilung der Umstände welche die  weitere Durchführung des Vertrags beschwerlich oder unmöglich bzw. vorübergehend oder  dauerhaft unmöglich machen. 
  2. Unter höherer Gewalt ist auf alle Fälle zu verstehen jedes vom Willen von Double R Trading unabhängiges Ereignis bzw. jeder unabhängiger Umstand – auch wenn dieser zum Zeitpunkt des  Vertragsabschlusses vorherzusehen war – das bzw. der die Erfüllung des Vertrags dauerhaft  oder vorübergehend unmöglich macht, wenn und soweit darunter nicht bereits verstanden ist: 

Krieg bzw. Bürgerkrieg und Aufruhr (auch außerhalb der Niederlande), ganze oder teilweise  Mobilisierung; 

Epidemien;  

Feuer und andere Störungen; 

Einstellung der Produktion des angegeben Produktes; 

Transportschwierigkeiten, Streik oder anderes kollektives Handeln, Blockade, Ausschluss; Diebstahl oder Unterschlagung aus Lagerhallen, Werkstätten oder Transportmitteln von  Double R Trading, sowie ähnliche Umstände und Ereignisse; 

Nicht-Lieferung oder nicht rechtzeitige Lieferung von Lieferanten an Double R Trading; Nicht-Ausführung oder nicht rechtzeitige Ausführung der von Double R Trading an  Drittparteien vergebenen Arbeiten; 

Ein- und Ausfuhrverbote;

Maßnahmen niederländischer bzw. ausländischer öffentlicher Stellen welche die  Durchführung des Vertrags beschwerlicher bzw. teurer machen; 

sowie jeder andere Umstand wodurch der normale Geschäftsverlauf bei Double R Trading  behindert wird, infolge dessen die Vertragserfüllung angemessener Weise nicht von Double  R Trading verlangt werden kann.  

  1. Falls Double R Trading der Meinung ist, dass die Situation der höheren Gewalt vorübergehender  Art ist, hat sie das Recht, die Durchführung des Vertrags auszusetzen bis dass der Umstand der  zur höheren Gewalt führt, nicht mehr vorhanden ist. Während der Aussetzung ist die andere  Vertragspartei nicht berechtigt, den Vertrag aufzulösen bzw. teilweise aufzulösen oder zu  kündigen. 
  2. Double R Trading ist nach wie vor zur Bezahlung der Leistung berechtigt die sie bei der  Durchführung des betreffenden Vertrags erbracht hat bevor sich die Situation der höheren  Gewalt ergab. 

Artikel 11 – Eigentumsvorbehalt 

  1. Solange Double R Trading keine vollständige Zahlung bzw. Gegenleistung in Bezug auf den  Vertrag erhalten hat, einschließlich der Verpflichtung der anderen Vertragspartei auf  Schadensersatz aufgrund einer Pflichtverletzung, Forderungen in Bezug auf frühere und spätere  Verträge, und eventuellen Zinsen- und Kostenforderungen, bleiben die an die andere  Vertragspartei gelieferten Güter, einschließlich bearbeiteter bzw. vorbearbeiteter Materialen  bzw. Rohmaterialien und Bestandteile Eigentum von Double R Trading. 
  2. Die andere Vertragspartei verpflichtet sich, die gelieferten Güter von denen das Eigentum bei  Double R Trading liegt, getrennt bzw. anderweitig erkennbar aufzubewahren.  3. Begeht die andere Vertragspartei eine Pflichtverletzung oder hat Double R Trading guten Grund  zur Annahme, dass die andere Vertragspartei eine Pflichtverletzung begehen wird, ist Double R  Trading berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Güter zurückzunehmen. Nach der  Rücknahme erhält die andere Vertragspartei eine Gutschrift zum Marktwert die auf keinen Fall  über die ursprüngliche Kaufsumme hinausgeht, abzüglich der mit der Rücknahme angefallenen  Kosten und abzüglich dessen, was die andere Vertragspartei ferner hinsichtlich der  Pflichtverletzung an Double R Trading schuldig ist. 
  3. Double R Trading ist ferner berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Güter  zurückzunehmen wenn die andere Vertragspartei liquidiert wird, einen Zahlungsaufschub  beantragt oder erhalten hat, ein Insolvenzverfahren über sie eröffnet wird, die gesetzliche  Schuldenbereinigung für natürliche Personen auf ihn oder sie anwendbar ist bzw. diesbezüglich  ein Antrag eingereicht wurde, oder gegenüber der anderen Vertragspartei Sicherungs- bzw.  Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. 
  4. Solange das Gut nicht in den Eigentum der anderen Vertragspartei übergegangen ist,  verpflichtet sich die andere Vertragspartei die eventuell gesetzlich vorgeschriebenen  Versicherungen hinsichtlich der Nutzung des Gutes abzuschließen. Die andere Vertragspartei  verpflichtet sich ferner, das gelieferte Gut auf ihre Rechnung instand zu halten. Double R Trading ist in keiner Weise zur Freihaltung der anderen Vertragspartei von deren Haftung als Inhaberin  des Gutes verpflichtet. Andererseits stellt die andere Vertragspartei Double R Trading von Ansprüchen frei, die Drittparteien gegen Double R Trading haben sollten und die mit dem  gemachten Eigentumsvorbehalt assoziiert werden können. 
  5. Solange das Eigentum der gelieferten Güter nicht auf die andere Vertragspartei übergegangen  ist, darf diese die Güter nicht an eine Drittpartei liefern oder verpfänden oder einer Drittpartei  irgendein anderes Recht daran verleihen, und ist sie im Übrigen verpflichtet, jedes Ereignis das  Double R Trading in ihrem Interesse als Eigentümerin dieser Güter schadet oder schaden kann  sofort bei Double R Trading zu melden. 
  6. Falls und soweit die andere Vertragspartei im Widerspruch zu Absatz 6 dieses Artikels handelt,  verpflichtet sich die andere Vertragspartei auf Wunsch sofort um eine eventuelle Forderung  gegen die genannten Drittparteien an Double R Trading abzutreten, und hiervon Mitteilung an  die genannte Drittpartei zu machen. 
  7. Die andere Vertragspartei verpflichtet sich auf erste Aufforderung von Double R Trading um: Double R Trading die Güter zur Verfügung zu stellen, und erteilt Double R Trading oder den  von Double R Trading anzuweisenden Personen bereits jetzt unwiderrufliche Ermächtigung  um den Ort zu betreten an dem sich die Güter befinden, damit die Güter zurückgenommen  werden können; 

alle Ansprüche der anderen Vertragspartei gegen Versicherer in Bezug auf die unter  Eigentumsvorbehalt gelieferten Güter an Double R Trading auf die in Artikel 239 von Buch 3  des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verpfänden; 

die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Güter als Eigentum von Double R Trading  anzusehen; 

auf andere Weisen ihre Mitwirkung an allen angemessenen Maßnahmen zu erteilen die  Double R Trading zum Schutz ihres Eigentumsrechts in Bezug auf Güter treffen möchte, und  welche die andere Vertragspartei nicht unzumutbar bei ihren normalen  Geschäftstätigkeiten beeinträchtigen. 

Artikel 12 – Versäumnis und außergerichtliche Kosten 

  1. Kommt die andere Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig bzw. nicht  vollständig nach, ist die andere Vertragspartei von Rechts wegen in Verzug und ist der an Double  R Trading ausstehende Betrag ohne nähere Aufforderung oder Inverzugsetzung sofort fällig,  ungeachtet früherer Fristabsprachen in Bezug auf die Verpflichtung bzw. Zahlungsverpflichtung,  zu einem Zinssatz (Zinseszins) der den gesetzlichen Zinsen bzw. Handelszinsen entspricht, erhöht  um zwei Prozent (2%) und berechnet ab Rechnungsdatum, wobei ein Teil eines Monats für einen  ganzen Monat gilt, über den von der anderen Vertragspartei an Double R Trading fälligen Betrag.  
  2. Sämtliche gerichtliche bzw. außergerichtliche Kosten bzw. Inkassokosten, einschließlich der  Kosten von Beratern bzw. Rechtsberatern, die Double R Trading zur Eintreibung der von der  anderen Vertragspartei fälligen Beträge angefallen sind, trägt die andere Vertragspartei. Die  außergerichtlichen Kosten werden auf minimal fünfzehn Prozent (15%) des fälligen  Grundbetrags gesetzt, mit einem Mindestbetrag von einhundertfünfzig Euro (€ 150,00)  (exklusive niederl. Ust), unbeschadet des Rechts von Double R Trading um die tatsächlichen  Kosten zu fordern wenn diese höher sind. 
  3. Gesetzt den Fall, der Vertrag wird in irgendeiner Weise beendet oder aufgelöst, dann gelten die  Bestimmungen über außergerichtliche Kosten, anwendbares Recht und Streitigkeiten  uneingeschränkt. 

Artikel 13 – Haftung 

  1. Double R Trading haftet nicht für Schäden welcher Art oder welchen Umfangs auch immer, die  wegen oder im Zusammenhang mit der Ausführung dessen entstanden sind was mit der  anderen Vertragspartei vereinbart wurde, welche Ausführung von oder wegen Double R Trading  vorgenommen wurde, einschließlich der Nachlässigkeiten der von Double R Trading  eingeschalteten Drittparteien, es sei denn bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Double R  Trading bzw. der mit der Führung von Double R Trading beauftragten Personen. 
  2. Jede Haftung von Double R Trading ist auf den Betrag beschränkt, der im betreffenden Fall unter  der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung ausgezahlt wird, eventuell zuzüglich des Betrages  der Selbstbeteiligung der von Double R Trading zu tragen ist.  
  3. Bietet die Haftpflichtversicherung keine Deckung, ist jede Haftung auf maximal 50% der Summe  der von der anderen Vertragspartei in Bezug auf den damit zusammenhängenden Auftrag an  Double R Trading beglichenen Nettorechnungsbeträge beschränkt. 
  4. Die andere Vertragspartei stellt Double R Trading gegen alle Ansprüche von Drittparteien frei,  die in irgendeiner Weise mit den für die andere Vertragspartei durchgeführten Arbeiten  zusammenhängen, einschließlich, aber nicht ausschließlich, Ansprüche im Rahmen der  Einfuhrabgaben, und die im Zusammenhang mit solchen Ansprüchen anzufallenden rechtlichen  oder anderen Kosten bzw. Beratungskosten, es sein denn bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit  von Double R Trading bzw. der mit der Führung von Double R Trading beauftragten Personen.

Artikel 14 – Änderung der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen Double R Trading ist berechtigt, die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern.  Diese Änderungen treten am angekündigten Zeitpunkt in Kraft. Double R Trading sendet der anderen  Vertragspartei die geänderten Geschäftsbedingungen rechtzeitig zu. Wurde kein Zeitpunkt des  Inkrafttretens mitgeteilt, dann treten die Änderungen gegenüber der anderen Vertragspartei in Kraft  sobald ihr die Änderung mitgeteilt wurde. 

Artikel 15 – Anwendbares Recht und zuständiger Richter 

  1. Auf alle Rechtsverhältnisse zwischen Double R Trading und der anderen Vertragspartei findet  niederländisches Recht Anwendung, mit Ausnahme der in internationalen Kollisionsnormen  niedergelegten Ausgangspunkten. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechtsübereinkommens ist ausgeschlossen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes  vereinbart. 
  2. Sämtliche Streitigkeiten über Rechtsverhältnisse zwischen Double R Trading und der anderen  Vertragspartei werden erstinstanzlich vom Gericht Rotterdam verhandelt. 

Artikel 16 – Sprache 

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in der niederländischen, englischen und deutschen  Sprache erstellt. Bei Abweichungen zum Inhalt oder Bedeutung zwischen den verschiedenen Texten  ist der niederländische Text ausschlaggebend. 

DIESE ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FINDEN SIE AUCH AUF WWW.DOUBLERTRADING.NL

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